Was ist eine Bildschirmbrille?
Defintion Bildschirmarbeit
Bildschirmarbeit liegt vor, wenn ArbeitnehmerInnen durchschnittlich mehr als zwei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ununterbrochen oder mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Unterbrechungen mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.
Bei Bildschirmarbeit werden die Augen durch relativ starr festgelegte Sehdistanzen sehr belastet. Deshalb ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert, dass ArbeitnehmerInnen das Recht auf eine regelmäßige Untersuchung der Augen und des Sehvermögens haben.
Medizinische Augenuntersuchung
In der Bildschirmarbeitsverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber den betroffenen ArbeitnehmerInnen diese Augenuntersuchung aktiv anbieten muss, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
Definition Bildschirmbrille
Die Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe, die die Augen vor den Belastungen durch die Bildschirmarbeit schützt und nur für die Arbeit am Bildschirm zu verwenden ist. Sie dient dazu, die durch Bildschirmarbeit hervorgerufenen Beschwerden zu vermindern bzw zu beseitigen.
Sie muss auf die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen abgestimmt sein. Die Distanz zwischen Auge und Bildschirm beträgt etwa 40 bis 70 cm. Diese spezielle Sehhilfe kann eine Einstärkenbrille sein, die nur für die spezielle Distanz zum Bildschirm konzipiert ist. Auch Bifokalgläser, die im unteren Teil einen Bereich für die Nähe bzw für den Beleg haben und einen hochgezogenen Bildschirmteil aufweisen, zählen als Bildschirmbrille. Ebenfalls als Bildschirmbrille gelten Trifokalgläser, die unten die Nähe und im oberen Bereich des Glases die Ferne eingeschliffen haben, aber in der Mitte über einen verbreiterten Bereich für die Bildschirmdistanz verfügen.
Die Entscheidung darüber, welche Art von Brille individuell zu verschreiben ist, wird vom Augenfacharzt getroffen.
Kosten
Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitern spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Augenuntersuchung ergeben, dass diese notwendig sind. Die Kosten für diese spezielle Sehhilfe sind vom Arbeitgeber zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
Für die Anschaffung dieser Sehhilfe kommt wahlweise ein Ersatz der Kosten der Sehhilfe oder die Direktbeschaffung durch den Dienstgeber in Betracht.
Voraussetzung für die Kostenübernahme
Voraussetzung für das Recht auf Augenuntersuchung und Kostenübernahme bei einer vom Augenfacharzt verschriebenen speziellen Sehhilfe ist, dass ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit aus Bildschirmarbeit besteht.
Achtung:
Mit der BV Bildschirmbrille gibt es in unserem Haus eine vereinheitlichte Regelung für alle Mitarbeiter. Mit den Vertragsoptikern erfolgt nunmehr eine Direktverrechnung. Die Betriebsvereinbarung findet ihr im InfoCenter.