Nach dem KV gibt´s folgende Regelungen:
Nach § 19 (7) Kollektivvertrag wird in folgenden Fällen Sonderurlaub gewährt:
bei eigener Eheschließung 3 Arbeitstage
bei Tod des Ehegatten (Ehegattin),
Lebensgefährten (Lebensgefährtin) 3 Arbeitstage
bei Ableben von Eltern oder Kindern 2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehegattin bzw Lebensgefährtin 2 Arbeitstage
bei Eheschließung von Geschwistern oder Kindern 1 Arbeitstag
beim Ableben von Geschwistern,Schwiegereltern oder Großeltern 1 Arbeitstag
Bei Übersiedlung, wenn ein eigener Haushalt gegründet wird
bzw bereits geführt wurde:
im Ortsgebiet 1 Arbeitstag
in sonstigen Fällen 2 Arbeitstage
In anderen dringenden Familienangelegenheiten sowie in sonstigen berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand kurzfristige Urlaube, im Einzelfall bis zu 3 Arbeitstagen, gewähren. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf jedoch 7 Arbeitstage im Jahr nicht übersteigen.
Diese Sonderurlaube werden beim Erholungsurlaub nicht in Anrechnung gebracht.